Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungshinweis

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

II. Vertragsschluss

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen – auch für zukünftige Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind frei bleibend. Verpflichtet werden wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben. Wir behalten uns vor, den Vertragsschluss von einer Anzahlung in Höhe von 5 % abhängig zu machen.

III. Preise

1. Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

2. Wir sind berechtigt, für nicht gelieferte Ware eine Preisanpassung durchzuführen, sofern eine Änderung der Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material und Energie, und/oder eine Änderung der wirtschaftlichen Lage eintritt. Die Preise sind angemessen anzupassen und dürfen den am Markt durchsetzbaren Preis nicht übersteigen.

IV. Lieferzeiten

1. Lieferzeiten gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.

2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftragnehmer unverzüglich erstatten.

3. Erfüllt der Besteller Mitwirkungspflichten nicht, oder werden wir an der Lieferung durch unvorhergesehene oder außergewöhnliche Störungen im Betriebsablauf oder beim Versand bei uns oder unseren Vor- und Unterlieferanten oder Transportunternehmen oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Gleiches gilt für entsprechende Behinderungen des Bestellers hinsichtlich seiner Abnahmepflicht.

4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wurde.

V. Teillieferungen

Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

VI. Abnahme

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lieferwerk, sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft,  erfolgen.

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und ihm zu berechnen.

3. Die Kosten für die Abnahme trägt der Besteller.

4. Erfolgen bei der Abnahme keine Beanstandungen, oder unterlässt der Besteller die Abnahme, so gelten die Waren mit Verlassen des Lieferwerks als vertragsgemäß geliefert, sofern die Mängel bei der Art der Abnahme feststellbar waren.

VII. Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist Gräfenthal. Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Gegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten  Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

2. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Auftragnehmers, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.

VIII. Maße, Gewicht, Liefermengen,
      

1. Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd. Zuschnittstoleranzen +/- 5 mm sind zulässig.

2. Gegenüber der Auftragsmenge ist- auch bei Teillieferungen- eine Mehr- oder Minderlieferung unter Beachtung der Handelsbräuche bis zu 10 % zulässig.

IX.  Mängel

1. Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige Sachmängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen.

2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

3. Auch eine Falschlieferung oder eine zu geringe Liefermenge stellen einen Sachmangel dar und unterliegen der Rüge gem. Nr. 2 und Nr. 3. Eine Abweichung innerhalb der Grenzen von VIII Nr. 1 und Nr. 2 stellen keinen Sachmangel dar.

4. Gibt der Besteller uns nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen, und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

5. Der Besteller verliert seine Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vornimmt.

6. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder- wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist- nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

7. Bei Fehlschlagen von Ersatzlieferung oder Nacherfüllung kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Die Nacherfüllung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

8. Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen in Prospekten, Werbeanpreisungen sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien verbunden. Die in den von uns erstellten Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistung abschließend fest.

9. Leichter Flugrost und Farbschattierungen sind kein Reklamationsgrund.

10. Mängelansprüche besten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

11. Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterleitet, nicht zu vertreten, die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel XI unberührt.

12. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im  Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat (oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leitungen übernommen hat). Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschweigen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden (also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB).

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.

Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

13. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen gebrauchter Sachen– gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 6 Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 1 Jahr.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

Der Ausschuss und die Verjährungsfristen gemäß Abs. 1 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;

b) Sie gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder (soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat). Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Abs. 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden (also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) Nr. 3 (sonstige Lieferungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB)

c)       Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.

Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Die Verjährungsfrist für mangelbedingte Ansprüche und Rechte beträgt bei neu hergestellten Sachen oder Werkleistungen ein Jahr und bei gebrauchten Sachen oder Werkleistungen 6 Monate. §§ 438 I Nr. 2, 634 a I Nr. 1 bleiben unberührt. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gilt die Verkürzung auch nicht für eine Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers gleich.

X. Beratung, Auskünfte

Auskünfte sowie mündliche und schriftliche Beratungen erfolgen stets gefälligkeitshalber und nach unserem besten Wissen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

XI. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in 2 aufgeführten Ausnahmen vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelung der vorstehenden Punkte 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach 5.

4.Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 15 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind- auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

XII. Verletzung von Rechten Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, stellt uns der Besteller von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen Ansprüche mit dem Besteller.

Die Ware bleibt auch unser Eigentum bis zur Erfüllung zukünftiger Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen.

2. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware (Vorbehaltsware) verpflichtet.

3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns aus der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes unserer verbundenen, vermischten, vermengten bzw. verarbeiteten Ware zu. Die betreffende Ware gilt insofern als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

5. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6. Sämtliche dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum nach Nr. 4 entsprechenden Forderungsanteil.

7. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wie uns selbst auch ein jederzeitiges Anzeigerecht zusteht. Von unserem Widerrufsrecht machen wir nur Gebrauch, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt.

8. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprozesse, des weiteren auch dann wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder wird.

9. In den Fällen unter Nr. 8 und 9 (Widerruf oder Erlöschen) sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers  gegebenenfalls zu betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

10. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u.ä.) insgesamt um mehr als 20 %, so sind die Sicherheiten des Bestellers hinsichtlich des überschießenden Betrages frei zu geben. Die Wahl des freizugebenden Sicherungsmittels obliegt uns.

11. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

12. Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes zulässt, wird der Besteller uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.

XIV. Modelle, Werkzeuge, andere
        Formeinrichtungen

Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Kokillen, Formen oder Gesenke u.ä. durch den Besteller bleiben diese unser alleiniges Eigentum. Bei Nichtausnutzung hat der Besteller den Restanteil der nicht gedeckten Kosten zu vergüten.

XV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.

Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung und Rechnungsstellung erhält der Auftraggeber 2 % Skonto.

2. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass keine älteren Zahlungsverpflichtungen bestehen; die Anwendung des § 366 I BGB wird ausgeschlossen.

3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit diese Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Der Auftraggeber hat bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, können wir alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele fällig stellen.

XVI. Rücktritt

Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, sofern ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlicher gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • ein vertragswidriges Verhalten des Kunden vorliegt;
  • der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat;
  • objektiv die fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden vorliegt;
  • ein Leistungshindernis, wie etwa die Nichtbelieferung durch Lieferanten vorliegt;
  • ein Fall höherer Gewalt vorliegt, wie etwa Unwetter, Feuer etc.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares  Recht

1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist Gräfenthal/ Thüringen, für unsere Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes

2. Gerichtsstand ist Amtsgericht Rudolstadt/ Zweigstelle Saalfeld auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen

XVIII. Teilunwirksamkeit

1.  Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.